(Stand Februar 2004)

SATZUNG

§ 1 NAME UND SITZ
   
1. Der am 29. Oktober 1955 gegründete Verein führt den Namen Aquarien- und Terrarienfreunde Augsburg e.V. und ist im Registergericht Augsburg unter VR 1653 eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Augsburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
         

§ 2 ZWECK DES VEREINS

         
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der im Aquarium lebenden Tier- und Pflanzenwelt.
2. Er widmet sich insbesondere der Erhaltung gefährdeter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen. Darüber hinaus wird er mit den Umweltbehörden zwecks Reinhaltung der Gewässer zusammen arbeiten und zur Wiederherstellung der Biotope beitragen.
         
§ 3 VEREINSTÄTIGKEIT
         
1. Der Verein wird zu diesem Zweck seine Aufgaben u. a. durch Abhaltung von Vereinsabenden zur Weiterbildung seiner Mitglieder, Kontakte zu anderen gleich gesinnten Vereinen und Institutionen, Abhaltung von Fischbörsen, Unterweisung von Anfängern in der Aquaristik und Einbeziehung der Frauen ins aktive Vereinsleben, erfüllen.
         

§ 4 GEMEINNÜTZIGKEIT

         
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zecke und Ziele im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
         

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

         
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
         

§ 6 AUFNAHME

         
1. Über das schriftliche Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand.
2. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
3. Durch die Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, die ihm ausgehändigte Vereinssatzung anzuerkennen und einzuhalten.
         

§ 7 AUSTRITT

         
1. Der Austritt aus dem Verein kann nur bei Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung mittels eingeschriebenen Briefes gegenüber dem Vorstand.
2. Bei Austritt hat das Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung vorausbezahlter Beiträge und Gebühren.
         

§ 8 AUSSCHLUSS

         

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt:

         
1. Wenn das Mitglied dem Zweck, den Interessen oder der Satzung des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt.
2. Wenn das Mitglied eine strafbare oder ehrenunwürdige Handlung begeht und damit das Ansehen des Vereins schädigt.
3. Wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge, trotz schriftlicher Mahnung, länger als zwei Monate im Rückstand bleibt.
4. Der Ausschluss ist unter Angaben der Gründe dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
5. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
6. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
7. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft.
8. Das Mitglied hat bei Ausschluss keinen Anspruch auf Rückzahlung vorausbezahlter Beiträge und Gebühren.
         

§ 9 BEITRÄGE

         
Es werden folgende Beiträge erhoben:
         
1. Aufnahmegebühr (Minderjährige ausgenommen)
2. Mitgliedsbeitrag (Geldbeitrag, jährlich)
         
§ 10 ORGANE DES VEREINS
         
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
         
§ 11 VORSTANDSCHAFT
         
1. Der geschäftsführende Vorstand (Vorstandschaft) besteht aus
     
  a) 1. Vorstand
  b) 2. Vorstand
  c) 1. Geschäftsführer
  d) 2. Geschäftsführer
  e) Geräte- und Zeugwart
  f) Jugendleiter
  g) Ausschuss ( bestehend aus zwei gewählten Mitgliedern)
         
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
3. Die Vorstandschaft hat über alle Angelegenheiten des Vereins zu beschließen, die nicht entweder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, oder in die Befugnisse einzelner Vorstandsmitglieder fallen. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, in offener Abstimmung, es sei denn, es verlangt ein Vorstandsmitglied geheime Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
         
  a) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des §26 BGB. Ihm obliegen alle Verwaltungsaufgaben, die nicht anderen Vorstandsmitgliedern vorbehalten sind. Er leitet insbesondere die Monatsversammlungen.
  b) Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein ebenfalls im Sinne des § 26 BGB. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden übernimmt er dessen Aufgaben.
  c) Der 1. Geschäftsführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten. Er führt insbesondere Protokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und beurkundet diese zusammen mit dem Vorsitzenden durch Unterschrift. Des weiteren verwaltet er die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und legt der Mitgliederversammlung nach Schluss des Geschäftsjahres vor. Die Jahresrechnung ist durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen.
  d) Der 2. Geschäftsführer unterstützt den 1. Geschäftsführer bei. den schriftlichen Belangen des Vereins in Absprache. Bei Verhinderungen des 1. Geschäftsführer übernimmt er dessen Aufgaben.
  e) Der Geräte- und Zeugwart ist für die Aquarien und dazugehörenden Geräte verantwortlich, speziell die Bereitstellung für die Fisch- und Pflanzenbörse. Der Wart ist von anderen Mitgliedern zu unterstützen.
  f) Die zwei Ausschussmitglieder unterstützen den 1. und 2. Vorsitzenden bei allen Vereinsaufgaben und vertreten die Anträge und Interessen gegenüber der Vorstandschaft.
  g) Der Jugendleiter übernimmt die Führung und Betreuung der Jugendtruppe in Absprache mit dem 1.Vorstand.
         
§ 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
         
1. Im jedem Kalenderjahr, spätestens im Oktober, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte der Vorstandschaft zur Kenntnis. Sie beschließt neben den gesetzlichen und in dieser Satzung bestimmten Fälle über;
         
  a) die Bestellung der Vorstandschaft (alle vier Jahre)
  b) die Entlastung der Vorstandschaft (jährlich)
  c) die Höhe der Beitragsleistungen sowie der Aufnahmegebühr
  d) den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsverfahren
  e) Schuldaufnahmen, gemäß §15
  f) Die Bestellung der Rechnungsprüfer (jährlich)
  g) Satzungsänderungen
  h) Die Auflösung des Vereins
     
2. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zehn Tage zuvor, durch schriftliche Einladung eines jeden Mitglieds. In der Einladung ist die Tagesordnung mit den zur Beschlussfassung anstehenden Punkten aufzunehmen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden bekannt gegeben werden.
         
§ 13 BESCHLUSSFASSUNG UND WAHLEN
         
1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied (auch Minderjährige ab 14 Jahren). Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung, abgesehen von den gesetzlichen oder in dieser Satzung bestimmten Ausnahmen.
2. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
3. Wahlen ( Vorstandschaft ) erfolgen. auf die Dauer von vier Jahren; (Rechnungsprüfer) erfolgen jährlich. Sie sind geheim durchzuführen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt die offene Abstimmung durch Handaufheben. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl wird durch einen Wahlausschluss mit drei Mitgliedern durchgeführt.
4. Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis eine gültige Neuwahl erfolgt.
5. Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlungen sind vom 1. Geschäftsführer und 1. Vorsitzenden durch Unterschrift zu beurkunden.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Stimmzettelabgabe, unbeschriftete Stimmzettel.
         

§ 14 SATZUNGSÄNDERUNGEN

         
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Anträge von Mitgliedern auf Satzungsänderung sind der Vorstandschaft mit mindestens 9 Unterschriften von Stimmberechtigten einzureichen. Die Vorstandschaft ist verpflichtet, diesen Antrag in der nächsten Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufzunehmen.
2. Zu Änderung des Zwecks des Vereins gilt § 33 Abs. 1, Satz 2 BGB
         
§ 15 SCHULDAUFNAHMEN
         
  Zu Rechtsgeschäften des vertretungsberechtigten Vorstandes, die den Verein im Einzelfall mit mehr als EUR 200.- belasten, ist die Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich.
         
§ 16 AUFLÖSUNG DES VEREINS
         
1. Die Auflösung des Vereins ist einzuleiten, wenn dies durch die Vorstandschaft oder 2/3 der Mitglieder beantragt wird.
2. Liegt ein solcher Antrag vor, so hat die Vorstandschaft binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Beschluss über Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins, an den
         

Tierschutzverein Augsburg- und Umgebung e. V.
Tierheim Holzbachstr. 4c
86152 Augsburg

         
  der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
         

§ 17 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

         
  Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Mitglied ist Augsburg.
         
  Augsburg, den 14.02.2004
         
  1. Vorstand 1. Geschäftsführer
  (Herbert Glogger) (Emil Sereinigg)